ANDRUEILT - Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Kiel für Norddeutschland., Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43a Abs. 4 WPO sowie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er hat
sich insbesondere zur Aufgabe gesetzt, die
allgemeine Fortentwicklung der Altstadt zu
unterstützen und bei der Lösung hierbei anfallender
Probleme mitzuwirken.
Der Verein soll auch Kontaktstelle und Vermittler
gegenüber der Stadtverwaltung und anderen
Interessenträgern sein.
Ziel ist es, die Altstadt in ihrer städtebaulichen
Bedeutung und Funktion als Stadtkern und damit die
Identifikation der Bürger mit ihrer Stadt zu
fördern.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Auf der Webseite der alphaservice GmbH geht es um Zeitarbeit und Personalmanagement in Hamburg für die Bereiche: Industrie, Handel, Dienstleistung und Handwerk, Gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbemäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die für eine Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung in Steuersachen, die Wirtschaftsberatung, die Vermögensverwaltung, die Erstattung von Gutachten und die Besorgung sonstiger Geschäfte nach Maßgabe der für die Steuerberater bestehenden Vorschriften; hierzu gehört auch die treuhänderische Vermögensverwaltung. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften befugt, die diesem Unternehmenszweck zu dienen geeignet und mit dem Steuerberatungsgesetz vereinbar sind. Die Gesellschaft kann weitere Beratungsstellen im Sinne des § 34 StBerG errichten, sofern die Voraussetzungen des § 34 StBerG i. V. m. der Berufsordnungen erfüllt sind.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Forderungsbeitreibung nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes, und zwar vorgerichtlich, gerichtlich, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig, und nachgerichtlich, soweit nicht die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig ist, Durchführung von Telefoninkasso, d.h. telefonisches Mahnen der beizutreibenden Forderung beim Schuldner durch Mitarbeiter oder beauftragte Kräfte, Kauf und Verkauf von titulierten und nicht titulierten Forderungen, Durchführung von Factoring, Verkauf von Informationen, Unternehmensberatung hinsichtlich Forderungs- und Debitorenmanagement, Betreiben von einem oder mehreren Call-Centern.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024